Satzung des Vereins „Suchthilfe im Georgenhof“
Stand Version 1.0 – 22.08.2025
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Suchthilfe im Georgenhof“.
 - Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e. V.“
 - Der Verein hat seinen Sitz in Blankenburg (Harz).
 - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für suchtkranke Menschen und ihrer Angehörigen.
 - Der Verein verfolgt diesen Zweck insbesondere durch:
- Organisation und Förderung von Selbsthilfegruppen für abstinent lebende und suchtbelastete Menschen,
 - Organisation und Förderung von Gruppen für Angehörige suchtkranker oder suchtbelasteter Menschen,
 - Bereitstellung eines geschützten Raums zum Austausch über persönliche Sorgen, Belastungen und Lebensfragen.
 - Unterstützung bei der Stabilisierung eines suchtfreien Lebens.
 - Angebote der Begegnung, Aufklärung und Prävention,
 - Zusammenarbeit mit anderen Selbsthilfegruppen, Fachstellen und Kliniken.
 - Erstellung, Veröffentlichung und Verbreitung von Informationsmaterialien (print und digital; inkl. Veranstaltungen/Lesungen) sowie deren entgeltlicher Vertrieb zur Aufklärung, Prävention und Selbsthilfe.
 
 - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke hier: Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege der Abgabenordnung.
 - Der Verein kann darüber hinaus weitere gemeinnützige Projekte verfolgen, sofern sie den steuerlichen Anforderungen an Gemeinnützigkeit entsprechen.
 - Der Verein kann Spenden einwerben sowie Fördermittel beantragen und verwenden. Er kann Personen ehrenamtlich mit Aufgaben betrauen oder Aufwandsentschädigungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gewähren.
 
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
 - Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
 - Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 - Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
 - Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
 - Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Ansehen oder Zweck des Vereins erheblich schadet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
 - Der Verein kann verschiedene Formen der Mitgliedschaft vorsehen (z. B. ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder, Ehrenmitglieder). Die Rechte und Pflichten regelt die Mitgliederversammlung in einer Mitgliedsordnung.
 
§ 5 Kommunikation
- Die Kommunikation zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern erfolgt in der Regel elektronisch, insbesondere per E-Mail oder über eine vom Verein eingesetzte Vereinssoftware. Sofern erforderlich, kann die Kommunikation auch auf dem Postweg erfolgen.
 - Einladungen, Protokolle, Ankündigungen sowie alle weiteren Mitteilungen des Vereins gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse versendet wurden.
 - Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen seiner E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.
 
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
 - Die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest.
 - Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
 
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
 - der Vorstand,
 - die Arbeitsgruppen.
 
Weitere Organe können durch Beschluss der Mitgliederversammlung geschaffen werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
 - Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.
 - Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen in Textform (insbesondere per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch die oder den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch die oder den stellvertretenden Vorsitzenden, hilfsweise durch die oder den Schatzmeister:in.
 - Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Wahl und Entlastung des Vorstands
 - Satzungsänderungen
 - Beschluss der Beitragsordnung
 - Auflösung des Vereins
 - Grundsätzliche Entscheidungen zur Vereinsarbeit.
 
 - Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
 - Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, virtuell oder in hybrider Form stattfinden. Das Format legt der Vorstand bei Einladung fest. Virtuelle Teilnahme gilt als gleichberechtigt.
 - Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
 
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus:
 - Die Gruppenleitungen der dauerhaften Arbeitsgruppen werden von ihrer jeweiligen Arbeitsgruppe vorgeschlagen. Die Bestellung (Wahl) in den Vorstand erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 27 BGB.
 - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und die oder der Schatzmeister:in.
 - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende:n allein oder durch zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB gemeinsam vertreten.
 - Ist nur noch ein Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 BGB im Amt oder sind die übrigen Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB länger als sechs Wochen nicht verfügbar, ist das verbleibende Mitglied bis zur Neubesetzung alleinvertretungsberechtigt. Eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl ist unverzüglich einzuberufen; es gilt die Frist nach Absatz 11.
 - Der Vorstand kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung freiwerdende Ämter des Vorstands im Sinne des § 26 BGB kommissarisch besetzen. Die kommissarische Bestellung endet mit der Bestätigung oder Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.
 - Die übrigen in Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder gehören dem Vorstand an, sind jedoch nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB und nicht vertretungsberechtigt; der Vorstand kann ihnen für einzelne Geschäfte Vollmacht erteilen.
 - Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
 - Die Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Der Vorstand ist verpflichtet, unverzüglich eine Mitgliederversammlung mit Neuwahl einzuberufen; es gilt die Frist nach Absatz 11. Die Rechte der Mitglieder nach § 37 BGB bleiben unberührt.
 - Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und kann sich eine Geschäftsordnung geben sowie Aufgaben intern verteilen.
 - Mitgliederversammlungen zur Nach- oder Neuwahl sind unverzüglich, spätestens binnen acht Wochen durchzuführen.
 - Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
 
§ 9a Abberufung von Vorstandsmitgliedern
Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden, wenn sie:
- grob gegen die Interessen des Vereins verstoßen,
 - ihre Pflichten nachhaltig verletzen oder
 - aus sonstigen wichtigen Gründen eine weitere Amtsausübung unzumutbar ist.
 
Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 10 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer:innen auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
 - Die Kassenprüfer:innen prüfen mindestens einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Kassenführung des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung.
 - Über das Ergebnis ist ein schriftlicher Prüfbericht zu erstellen, der auf der Mitgliederversammlung vorgelegt wird.
 - Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
 
§ 11 Arbeitsgruppen
- Im Verein bestehen eigenständige Arbeitsgruppen zur Umsetzung des Vereinszwecks.
 - Dauerhafte Arbeitsgruppen, die der Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks in besonderem Maße dienen (z. B. Selbsthilfegruppen oder Angehörigengruppen), werden durch die Mitgliederversammlung benannt.
 - Die Leitungen der von der Mitgliederversammlung als dauerhaft benannten Arbeitsgruppen können in den Vorstand berufen werden. Die Berufung (Bestellung) erfolgt durch die Mitgliederversammlung gemäß § 27 BGB.
 - Weitere Arbeitsgruppen können durch Beschluss des Vorstands eingerichtet oder aufgelöst werden. Diese können projekt- oder themenbezogen tätig sein. Die Leitungen solcher Arbeitsgruppen sind keine automatischen Mitglieder des Vorstands, können jedoch durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands in den Vorstand kooptiert werden.
 - Leitungen dauerhafter Arbeitsgruppen müssen Vereinsmitglieder sein.
 - Die Teilnahme an Gruppentreffen ist unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft möglich.
 - Näheres regelt eine vom Vorstand zu beschließende Arbeitsgruppenordnung.
 
§ 12 Satzungsänderungen
- Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
 - Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand beschließen. Die Mitglieder sind hierüber zu informieren.
 - Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
 
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2 Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
 - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit Sitz in Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Suchthilfe oder des öffentlichen Gesundheitswesens im Sinne der §§ 51 ff. AO zu verwenden hat. Welche Organisation das im Einzelfall ist, entscheidet die letzte Mitgliederversammlung.