Mitgliedsordnung des Vereins „Suchthilfe im Georgenhof“
Stand Version 1.0 – 22.08.2025
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
- Diese Mitgliedsordnung konkretisiert Rechte und Pflichten der Mitglieder gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung. Sie gilt für alle Mitglieder des Vereins.
 
§ 2 Arten der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder
 - Fördermitglieder
 - Ehrenmitglieder (auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der MV)
 
Die Aufnahme erfolgt nach § 4 der Satzung; darüber entscheidet der Vorstand.
§ 3 Aufnahmeverfahren
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen (elektronisch zulässig).
 - Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
 
§4 Rechte der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht in der MV sowie Informations- und Teilnahmerechte an Vereinsveranstaltungen.
 - Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell/finanziell; sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
 - Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.
 - Die Teilnahme an Gruppentreffen (Arbeitsgruppen) ist unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft möglich.
 
§ 5 Pflichten der Mitglieder
- Anerkennung von Satzung, Ordnungen und Beschlüssen.
 - Zahlung des Mitgliedsbeitrags gemäß Beitragsordnung.
 - Angemessener, respektvoller Umgang; Wahrung von Vertraulichkeit zu persönlichen Inhalten aus Gruppentreffen.
 - Kommunikation: Mitglieder halten eine gültige E-Mail-Adresse vor und informieren Änderungen unverzüglich (vgl. § 5 Satzung).
 
§ 6 Pflichten der Mitglieder
- Höhe, Fälligkeit, Zahlungsweise und Maßnahmen bei Säumnis regelt die Beitragsordnung.
 - Erlass, Stundung oder Ratenzahlung kann der Vorstand im Einzelfall beschließen (vgl. § 3 Abs. 3 Beitragsordnung).
 
§ 7 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der Datenschutzordnung des
Vereins; Veröffentlichungen (z. B. Fotos) erfolgen nur mit Einwilligung.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (vgl. § 4 Satzung).
 - Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
 - Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied dem Ansehen oder Zweck des Vereins erheblich schadet; entscheidet der Vorstand.
 - Bereits fällige Beiträge bleiben unberührt; über etwaige Erstattungen entscheidet der /Vorstand im Einzelfall.
 
§ 9 Inkrafttreten
Diese Mitgliedsordnung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung 
am 22.08.2025 verabschiedet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Änderungen bedürfen eines MV-Beschlusses.