Mitgliedsordnung des Vereins „Suchthilfe im Georgenhof“

Stand Version 1.0 – 22.08.2025

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

  1. Diese Mitgliedsordnung konkretisiert Rechte und Pflichten der Mitglieder gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung. Sie gilt für alle Mitglieder des Vereins.

§ 2 Arten der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Fördermitglieder
  3. Ehrenmitglieder (auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der MV)

Die Aufnahme erfolgt nach § 4 der Satzung; darüber entscheidet der Vorstand.

§ 3 Aufnahmeverfahren

  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen (elektronisch zulässig).
  2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

§4 Rechte der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht in der MV sowie Informations- und Teilnahmerechte an Vereinsveranstaltungen.
  2. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell/finanziell; sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
  3. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.
  4. Die Teilnahme an Gruppentreffen (Arbeitsgruppen) ist unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft möglich.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Anerkennung von Satzung, Ordnungen und Beschlüssen.
  2. Zahlung des Mitgliedsbeitrags gemäß Beitragsordnung.
  3. Angemessener, respektvoller Umgang; Wahrung von Vertraulichkeit zu persönlichen Inhalten aus Gruppentreffen.
  4. Kommunikation: Mitglieder halten eine gültige E-Mail-Adresse vor und informieren Änderungen unverzüglich (vgl. § 5 Satzung).

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Höhe, Fälligkeit, Zahlungsweise und Maßnahmen bei Säumnis regelt die Beitragsordnung.
  2. Erlass, Stundung oder Ratenzahlung kann der Vorstand im Einzelfall beschließen (vgl. § 3 Abs. 3 Beitragsordnung).

§ 7 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der Datenschutzordnung des
Vereins; Veröffentlichungen (z. B. Fotos) erfolgen nur mit Einwilligung.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (vgl. § 4 Satzung).
  • Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  • Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied dem Ansehen oder Zweck des Vereins erheblich schadet; entscheidet der Vorstand.
  • Bereits fällige Beiträge bleiben unberührt; über etwaige Erstattungen entscheidet der /Vorstand im Einzelfall.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Mitgliedsordnung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung ​
am 22.08.2025 verabschiedet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.​
Änderungen bedürfen eines MV-Beschlusses.