Beitragsordnung des Vereins „Suchthilfe im Georgenhof“

Stand Version 1.0 – 22.08.2025

§ 1 Beitragspflicht

  1. Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  2. Die Beitragspflicht beginnt im Monat des Beitritts, wobei der volle Jahresbeitrag fällig wird.

§ 2 Beitragshöhe

  1. Der reguläre jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 40 €.
  2. Jedes Mitglied kann freiwillig einen höheren Beitrag leisten, z. B. 120 € oder mehr pro Jahr.
  3. Die Höhe des freiwilligen Beitrags kann vom Mitglied individuell festgelegt und jederzeit angepasst werden.

Der freiwillig höhere Beitrag unterstützt den Verein zusätzlich, ohne Einfluss auf die Rechte
der Mitglieder zu haben.

§ 3 Zahlungsweise und Fälligkeit

  1. Der Beitrag ist jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres fällig und auf das Vereinskonto zu überweisen.
  2. Neue Mitglieder zahlen den vollen Beitrag bei Eintritt in den Verein, unabhängig vom Eintrittsmonat.
  3. Auf Antrag kann der Vorstand Ratenzahlung, Stundung oder Erlass beschließen.

§ 4 Mahnung und Beitragssäumnis

  1. Bei ausbleibender Zahlung erfolgt eine schriftliche Erinnerung.
  2. Erfolgt keine Zahlung innerhalb von 6 Wochen nach Mahnung, kann das Mitglied vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden (§ 4 der Satzung bleibt unberührt).​

§ 5 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung ​
am 22.08.2025 verabschiedet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.​
Änderungen bedürfen eines MV-Beschlusses.